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Oberlandesgericht Dresden verhängt 100.000 Euro Ordnungsgeld gegen YouTube

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat gegen die Videoplattform YouTube ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt
Quelle: dpa-infocom GmbH
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Ende Januar löschte YouTube das Video eines Nutzers mit Verweis auf seine ,,Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19”. Zu Unrecht, wie ein Gericht später entschied. Statt das Video sofort wieder online zu stellen, ließ sich YouTube mehrere Wochen Zeit.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat gegen die Videoplattform YouTube ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt, weil diese ein zuvor zu Unrecht gelöschtes Video wochenlang nicht wieder online gestellt hatte.

In dem Beschluss vom 5. Juli, der WELT AM SONNTAG vorliegt, spricht das OLG von einem vorsätzlichen und schweren Verstoß. Das Gericht hatte am 20. April per einstweiliger Verfügung entschieden, dass YouTube das Video über Corona-Proteste in der Schweiz unmittelbar wieder online stellen musste. Die Plattform kam dem aber erst am 14. Mai 2020 nach.

Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der den Accountbetreiber vertritt, hält die Entscheidung des Gerichts für richtungsweisend für die Meinungsfreiheit im Netz. „Mit dem historisch hohen Ordnungsgeld macht das Oberlandesgericht sehr deutlich, dass gerichtliche Entscheidungen einschränkungslos zu beachten sind, ganz egal, ob YouTube einen Verstoß gegen seine Richtlinien annimmt oder nicht“, so Steinhöfel.

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Für YouTube scheint der Fall noch nicht abgeschlossen zu sein. Ein Sprecher sagte WELT AM SONNTAG: „Wir haben die Verantwortung, unsere Nutzer mit vertrauenswürdigen Informationen zu verbinden und Fehlinformationen während Covid-19 zu bekämpfen. Dies ist eine Entscheidung im Einzelfall, die wir respektieren und entsprechend überprüfen werden.”

YouTube hatte das besagte Video Ende Januar mit Verweis auf seine ,,Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19” gelöscht. Das Gericht wies dies jedoch zurück. Es kam unter anderem zu dem Schluss, die geänderten Richtlinien seien nicht wirksam in den Vertrag mit dem Accountbetreiber einbezogen worden. Hierzu sei ein Änderungsvertrag erforderlich. Der bloße Hinweis, dass es künftig Änderungen geben könne, genüge nicht.

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